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Aufnahmebedingungen für neue Bewohner*innen (Hannah Spille)

Jedes Altersheim für DPs bzw. „heimatlose Ausländer“ hatte Aufnahmebedingungen, die erfüllt werden mussten, um dort wohnen zu dürfen. In Varel waren die folgenden Voraussetzungen notwendig für eine Aufnahme:

„(…) die Vorlage eines ärztlichen Attestes, das die ,Anstalts- bzw. Heimpflegebedürftigkeit‘, d.h. die Notwendigkeit einer dauerhaften stationären Betreuung befürwortete. Zugleich konnte mit Hilfe einer ärztlichen Begutachtung der Bewerber bereits im Vorfeld eine Altersheimaufnahme von schweren Pflegefällen verhindert und stattdessen eine Krankenhausaufnahme eingeleitet werden. Aus diesem Grund verlangten einige Heime von den Bewerbern zusätzlich die Bescheinigung, dass diese unter keinen schweren körperlichen oder psychiatrischen Erkrankungen litten, die eine Behandlung im Krankenhaus oder psychiatrischen Klinik erforderlich machen würden. Während im DP-Altersheim Varel‘ vor der Übergabe des Hauses in deutsche Verwaltung sogar eine aus drei Ärzten — darunter ein Brite, ein DP und ein Deutscher — bestehende Kommission über die Heimaufnahme entschied, genügte in den folgenden Jahren zumeist das Gutachten eines Mediziners.“.1 

Wurde einer Person in dem Gutachten keine „Heimpflegebedürftigkeit“ bescheinigt, „verweigerten die zuständigen Fürsorge- bzw. Sozialhilfeträger die Übernahme der Heimkosten“. Die Übernahme der Kosten wurde auch verweigert, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Person bei Verwandten untergebracht werden konnte. Solange die Finanzierung  nicht geklärt war, wurden die Personen nicht in das Heim aufgenommen. In einem großen Teil der Fälle wurde die Finanzierung von den Fürsorge- bzw. Sozialämtern übernommen. Darüber hinaus mussten 90 % der Plätze für „heimatlose Ausländer“ vorbehalten werden. Viele der Heime verfügten über weitere Aufnahmemodalitäten, denn sie waren zum Beispiel vorwiegend für eine bestimmte Gruppe von Bewohner*innen errichtet worden. So spielten etwa die Konfession oder Nationalität der Bewerbenden eine Rolle.2 Die Entscheidung, in welches Heim die DPs eingewiesen wurden, lag final bei den Behörden, auch wenn sich DPs selbst auf Heime bewarben oder den Einzug in ein bestimmtes Heim ablehnten. Um ihre Wünsche durchzusetzen, waren die DPs auf ausländische Hilfsorganisationen angewiesen, da sie selbst  kaum Mitspracherecht hatten - es sei denn, sie kamen selbst für ihre Unterbringung auf.3 Besonders wenn das Heim mithilfe solcher Hilfsorganisationen finanziert wurde, hatten diese einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung, wer einziehen durfte und wer nicht.4 

In Varel gab es offiziell ein Mindestalter: Dies lag bei 60 Jahren für Frauen und bei 65 Jahren für Männer. Trotzdem wurden auch jüngere „heimpflegebedürftige“ Personen aufgenommen.5 In einigen wenigen Fällen zogen sogar Familien mit minderjährigen Kindern in das Heim ein. So durften „(…) z. B. geistig behinderte Kinder von Bewohnern mit im Heim leben, wenn sie den, Betrieb nicht störten‘“.6 Insgesamt lebten 15 minderjährige Kinder und Jugendliche in Varel, die bis auf zwei nach 1945 geboren worden waren.

Unten finden Sie Dokumente, die sich mit den Bedingungen für einen Einzug nach Varel beschäftigen, sowie Ausschnitte aus einer Dokumentation „on transfer of responsibility to German authorities and local settlement“.

  1. Grabe, Nina: Die stationäre Versorgung älterer Displaced Persons und "heimatloser Ausländer" in Westdeutschland (ca. 1950-1975), Stuttgart: Franz Steiner Verlag 2020, S. 69.

  2. Ebd. S. 70-74.

  3. Ebd. S. 81.

  4. Ebd. S. 90.

  5. Ebd. S. 94.

  6. Ebd. S. 74.

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von Hannah Spille
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